AGB

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§ 1. Grundlegende Bestimmungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet zusammen mit den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die rechtliche Basis für sämtliche von der Firma Patrick Wisniewski, PGW Haustechnik Ulmenstraße 31 in 32049 Herford, (im Folgenden “Auftragnehmer”) übernommenen Verträge. Diese Bedingungen gelten ab sofort für alle weiteren Geschäftsbeziehungen und haben Gültigkeit über etwaige anderslautende oder abweichende Konditionen des Auftraggebers.

Vertragliche Vereinbarungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits Rechtskraft. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

Unsere Angebote sind bis zu 30 Werktage nach Abgabe verbindlich.

 

§ 2. Unterlagen zu Angeboten und Entwürfen

Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte an allen von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bildern und Entwürfen sowie deren Berechnungsgrundlagen vor. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe dieser Dokumente an Dritte ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist untersagt. Bei Nichtbeauftragung sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

Die Beschaffung behördlicher und anderer Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt hierfür erforderliche Dokumente bereit.

§ 3. Preisgestaltung

Die angegebenen Preise sind nur gültig bei einer Gesamtbestellung des offerierten Objekts sowie einer kontinuierlichen Montage, ohne Unterbrechung und der darauffolgenden Inbetriebnahme.

Falls keine Preisabmachung besteht, richten sich die Preise nach den am Tag der Ausführung gültigen Lohn- und Materialkosten des Auftragnehmers.

Festpreise sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich als solche vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und zeitlich mit dem Beginn und Abschluss der Arbeiten abgestimmt wurden.

Der Auftragnehmer ist an nicht als Festpreise deklarierte Angebotspreise für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsunterzeichnung gebunden.

Sollten sich der Beginn, die Fortsetzung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, ist er berechtigt, die Preise entsprechend den aktuellen Lohn-, Material- und sonstigen Kosten anzupassen. Die Bestimmungen des Punktes 4 bleiben hiervon unberührt.

Nicht im Angebot explizit aufgeführte, aber zur Auftragsdurchführung notwendige Leistungen oder solche, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, sind zusätzlich zu vergüten. Dies betrifft insbesondere Arbeiten wie Stemmen, Verputzen, Erdarbeiten oder dergleichen.  

Die Preise beziehen sich auf reguläre Arbeitszeiten und -leistungen. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge erhoben.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

Für das Aufmaß und die Erstellung des Angebots wird eine Gebühr von 95€ zuzüglich 19% MwSt. erhoben. Bei Auftragserteilung wird dieser Betrag angerechnet und entfällt somit.

 

§ 4. Zahlungsbedingungen

Zahlungen unterliegen den Bestimmungen des BGB.

Zahlungen sind per Banküberweisung zu leisten.

Tagelohnarbeiten sind unmittelbar nach Rechnungsstellung zu begleichen.

Akzepte oder Kundenwechsel werden nur nach Erfüllung angenommen; dabei entstehende Kosten und Spesen trägt der Zahlungspflichtige.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Zweifel ziehen, oder bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels werden alle offenen Forderungen sofort fällig. Nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Nachfrist kann der Auftragnehmer den Vertrag schriftlich kündigen, die Arbeiten einstellen und die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß den Vertragspreisen abrechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer nach Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz zu fordern.

 

§ 5. Liefer- und Montagezeiten

Sofern keine Ausführungsfristen vereinbart wurden, beginnen die Arbeiten unmittelbar nach Auftragsbestätigung oder spätestens 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, vorausgesetzt, dieser hat die gemäß II., Punkt 2 erforderlichen Dokumente vorgelegt, einen ungehinderten Montagebeginn sichergestellt und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet.

Verzögert sich der Beginn, die Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, und werden diese nicht umgehend nach Aufforderung des Auftragnehmers behoben, so kann dieser Schadenersatz nach BGB fordern oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf den Vertrag kündigen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den bis dahin entstandenen Werklohn sowie auf Ersatz für Mehrkosten, die durch das erfolglose Angebot und die Aufbewahrung sowie Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes entstanden sind.

Für die Dauer der Arbeiten ist vom Auftraggeber ein verschließbarer Raum für die Lagerung von Baumaterialien und Werkzeugen sowie als Aufenthaltsraum für die Arbeitnehmer kostenfrei bereitzustellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

§ 6. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und Verfügungsrecht an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Sollten die gelieferten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sein, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände zu gestatten und das Eigentum daran zurückzuübertragen, sofern dies ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers möglich ist. Bei Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist dieser schadenersatzpflichtig. Die Kosten für Demontage und weitere Aufwendungen trägt der Auftraggeber. Bei fester Verbindung der Liefergegenstände mit einem anderen Objekt überträgt der Auftraggeber eventuell entstehende Forderungen oder Miteigentumsanteile an dem neuen Objekt an den Auftragnehmer.

§ 7. Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt nach den Vorgaben des BGB.

 

§ 8. Haftung

Die Gewährleistung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem BGB.

 

Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt..

Bei Verwendung aggressiver Medien (z.B. Wasser, Luft) im Betrieb der erstellten Anlage und daraus resultierenden Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Auftraggeber es versäumt hat, auf diese Umstände in der Auftragserteilung hinzuweisen.

Bei vorzeitiger Inbetriebnahme bereits installierter wasserführender Anlagen auf Wunsch des Auftraggebers liegt die Verantwortung für Frostschutzmaßnahmen beim Auftraggeber. Sollten Schäden aufgrund fehlender oder unzureichender Schutzmaßnahmen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

§ 9. Übergang der Gefahr

Sollte die Anlage vor ihrer offiziellen Übernahme aufgrund von höherer Gewalt oder anderen, vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Ereignissen Schaden nehmen oder zerstört werden, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung für die bis dahin erbrachten Arbeiten zu. Kommt der Auftraggeber in Verzug mit der Übernahme, so übergeht das Risiko zum Zeitpunkt des Verzugs auf ihn. Dies trifft ebenfalls zu, wenn die Montage aufgrund vom Auftraggeber zu verantwortender Gründe pausiert wird und der Auftragnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt vollbrachten Arbeiten bereits in die Verantwortung des Auftraggebers überführt hat.

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